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BGH, 23.08.2010 - AnwZ (B) 18/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Widerruf einer Zulassung zur Anwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls sowie eines gegen den Rechtsanwalt ergangenen Haftbefehls bei Nichtvorliegen einer Gefährdung der Interessen des Rechtssuchenden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 901; BRAO § 14 Abs. 2
Widerruf einer Zulassung zur Anwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls sowie eines gegen den Rechtsanwalt ergangenen Haftbefehls bei Nichtvorliegen einer Gefährdung der Interessen des Rechtssuchenden - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Niedersachsen, 12.01.2009 - AGH 8/08
- BGH, 23.08.2010 - AnwZ (B) 18/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 6/06
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
Auszug aus BGH, 23.08.2010 - AnwZ (B) 18/09
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m. w. N.). - BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82
Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Auszug aus BGH, 23.08.2010 - AnwZ (B) 18/09
Der Widerrufsgrund ist jedoch, was bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu berücksichtigen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), nachträglich entfallen. - BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79
Wegfall des Rücknahmegrundes
Auszug aus BGH, 23.08.2010 - AnwZ (B) 18/09
Der Widerrufsgrund ist jedoch, was bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu berücksichtigen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), nachträglich entfallen. - BGH, 06.11.1998 - AnwZ (B) 25/98
Vermögensverfall des Rechtsanwalts; Berücksichtigung einer nachträglichen …
Auszug aus BGH, 23.08.2010 - AnwZ (B) 18/09
Er hat jedoch dargelegt, dass er die den Haftbefehlen zugrundeliegenden Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36).